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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 34 LHO-<br />

VV zu § 34<br />

1<br />

Verteilung der Haushaltsmittel, Bewirtschaftungsbefugnis<br />

1.1.<br />

Nach der Feststellung des Haushaltsplans (§ 1 Satz 1) gibt das <strong>Finanzministerium</strong> die<br />

Feststellung durch Rundschreiben bekannt, in dem es Regelungen zur endgültigen Haushalts-<br />

und Wirtschaftsführung (§ 5 Abs. 1) trifft.<br />

1.2<br />

Die für den Einzelplan zuständige Stelle verteilt die veranschlagten Einnahmen, Ausgaben,<br />

Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen, soweit sie diese nicht selbst<br />

bewirtschaftet, auf die ihr für das Verfahren nach § 27 nachgeordneten Dienststellen, indem<br />

sie diesen<br />

1.2.1<br />

den für sie maßgebenden Teil des Einzelplans oder<br />

1.2.2<br />

eine Zusammenstellung der für sie maßgebenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen,<br />

getrennt nach den einzelnen Titeln des Haushaltsplanes sowie der für sie<br />

bestimmten Planstellen und anderen Stellen oder<br />

1.2.3<br />

eine besondere Verfügung<br />

übersendet.<br />

1.3<br />

Über die verteilten Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen<br />

und anderen Stellen ist ein Nachweis zu führen (vgl. Nr. 3.2 zu § 9).<br />

1.4<br />

Mit der Verteilung der Haushaltsmittel ist die Ermächtigung zur Bewirtschaftung erteilt. Die<br />

Dienststelle ist damit befugt, im Rahmen der verteilten Haushaltsmittel die notwendigen<br />

Maßnahmen zu treffen, die zu Einnahmen (vgl. auch Nr. 3.1) oder Ausgaben führen können<br />

(Bewirtschaftungsbefugnis).<br />

1.5<br />

Die Dienststellen, auf die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen<br />

und andere Stellen nach Nr. 1.2 verteilt worden sind, verteilen diese, soweit sie sie nicht selbst<br />

bewirtschaften, auf die für die Bewirtschaftung vorgesehenen Dienststellen. Die Nrn. 1.2.2<br />

und 1.2.3 sind entsprechend anzuwenden.<br />

1.6<br />

Soweit das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) für die Zahlbarmachung der<br />

Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn- und Versorgungsfälle zuständig ist, sind - abweichend von<br />

den Nrn. 1.2 und 1.5 - die dafür maßgebenden Einnahmen und Ausgaben nach Kapitel und<br />

Titel gegliedert von den zuständigen Ministerien auf das LBV zu verteilen.<br />

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