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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -§ 8 LHO-<br />

§ 8<br />

Grundsatz der Gesamtdeckung<br />

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für<br />

bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz<br />

vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder die Mittel von anderer Seite<br />

zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.<br />

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