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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 79 LHO-<br />

6.5.4<br />

Dem <strong>Finanzministerium</strong> und dem Landesrechnungshof ist Gelegenheit zu geben, am Test des<br />

Verfahrens teilzunehmen.<br />

7<br />

Wertgegenstände<br />

7.1<br />

Grundsätze<br />

7.1.1<br />

Zu verwahrende Wertgegenstände sind Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten<br />

(§ 372 BGB und § 5 Hinterlegungsordnung). Die Prüfung, ob ein Gegenstand als Wertgegenstand<br />

zu behandeln ist, obliegt der anordnenden Stelle.<br />

7.1.2<br />

Die Bestimmungen der Nr. 1 bis Nr. 6 für das Anordnungsverfahren, die Erteilung von Quittungen<br />

und die Führung von Büchern sind unter Beachtung der Nr. 7.2 und der Nr. 7.3<br />

sinngemäß anzuwenden.<br />

7.2<br />

Inhalt der Anordnung<br />

Eine Anordnung über die Einlieferung oder die Auslieferung von Wertgegenständen muss<br />

mindestens enthalten<br />

7.2.1<br />

die Bezeichnung der anordnenden Stelle,<br />

7.2.2<br />

die Bezeichnung der Stelle, die den Wertgegenstand annehmen oder ausliefern soll,<br />

7.2.3<br />

ein Kennzeichen zur eindeutigen Identifizierung aller mit der Anordnung zusammenhängenden<br />

Informationen,<br />

7.2.4<br />

die Bezeichnung und die Anschrift der einliefernden oder empfangsberechtigten Person,<br />

7.2.5<br />

die Bezeichnung und Beschreibung des Wertgegenstandes,<br />

7.2.6<br />

die Kennzeichnung der Art der Anordnung (Einlieferung oder Auslieferung),<br />

7.2.7<br />

den Tag, bis zu dem der Wertgegenstand einzuliefern oder auszuliefern ist,<br />

7.2.8<br />

die Art der Übergabe oder des Versands,<br />

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