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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 48 LHO-<br />

VV zu § 48<br />

Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten<br />

Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst bedürfen der<br />

Einwilligung des <strong>Finanzministerium</strong>s, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 45.<br />

Lebensjahr vollendet hat und für sie oder ihn das 65. Lebensjahr die Altersgrenze (§ 44 Abs. 1<br />

LBG) ist, in allen anderen Fällen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 40. Lebensjahr<br />

vollendet hat (Beschluss der Landesregierung vom 28. August 1973).<br />

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