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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 79 LHO-<br />

3.<br />

Im Geschäftsbereich des Justizministeriums werden folgende herausgehobene Aufgaben von Gerichtskassen<br />

wahrgenommen, die ungeachtet ihrer Bezeichnung Zahlstellen im Sinne von Nr. 5.1.2 VV zu § 79 sind:<br />

3.1<br />

Die Annahme oder Rückzahlung von Beträgen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 7 Justizbeitreibungsordnung<br />

(JBeitrO) sowie die Erhebung von zum Soll gestellten Kostenforderungen,<br />

3.2<br />

die Leistung von Ausgaben, deren Barzahlung geboten ist,<br />

3.3<br />

die unbare Zahlung der den Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten zustehenden Entschädigungen,<br />

der Ausgaben für Portokosten (Ankauf von Postwertzeichen) sowie sonstiger Ausgaben, deren unbare<br />

Auszahlung durch die Gerichtskasse wegen der Eilbedürftigkeit (z.B. zur Vermeidung einer drohenden Fristversäumnis)<br />

erforderlich ist,<br />

3.4<br />

die Buchung der von den Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten mit den Gerichtskassen abgerechneten<br />

Beträge,<br />

3.5<br />

die Führung des Einzelnachweises über die Geldhinterlegungen sowie über Beträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis<br />

Nr. 7 JBeitrO für die Behörden am Sitz der Gerichtskasse,<br />

3.6<br />

die Annahme, Aufbewahrung und der Nachweis der in Werthinterlegung genommenen Gegenstände für die<br />

Gerichte des Bezirks der Gerichtskasse,<br />

3.7<br />

der Verkauf von Gerichtskostenmarken und<br />

3.8<br />

die Wahrnehmung der Aufgaben der Vollstreckungsbehörde, soweit diese den Gerichtskassen übertragen<br />

worden sind.<br />

4.<br />

Über dies ist es Aufgabe der Oberjustizkasse,<br />

4.1<br />

die Gerichtskassen und Zahlstellen mit Geld zu versorgen und die von den Gerichtskassen und Zahlstellen abgerechneten<br />

Beträge zu buchen,<br />

4.2<br />

die Gerichtskostenmarken zu beschaffen, zu verwalten und die Gerichtskassen, Gerichtszahlstellen und Kostenmarkenverkaufstellen<br />

mit Gerichtskostenmarken zu beliefern und<br />

4.3<br />

die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde wahrzunehmen, soweit ihr diese übertragen worden sind,<br />

4.4<br />

den Einzelnachweis für Geldhinterlegungen der Gerichte zu führen, soweit nicht die Gerichtskassen zuständig<br />

sind.<br />

5.<br />

Die Bestimmungen über die Einrichtung und den Geschäftsgang der Finanzämter, bei denen Erhebungsstellen<br />

bestehen, bleiben unberührt, soweit sie die Stellung der Erhebungsstelle in den Finanzämtern regeln.<br />

6.<br />

In der Landeskasse sind getrennte Sachgebiete für den Zahlungsverkehr und die Buchführung einzurichten. Die<br />

Bediensteten eines dieser Sachgebiete dürfen nicht auch in dem anderen Sachgebiet tätig sein. Hiervon darf nur<br />

ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Kassensicherheit durch organisatorische oder technische Kontrollen<br />

gewährleistet bleibt. Soweit der Umfang der Kassenaufgaben es erfordert, können insbesondere für die<br />

automatisierte Datenverarbeitung und die Vollstreckung weitere Sachgebiete eingerichtet werden. Bewirtschaftet<br />

die Landeskasse Einnahmen und Ausgaben, so ist ein Sachgebiet „Allgemeine Verwaltung“ einzurichten, dem<br />

die Bewirtschaftung obliegt.<br />

7.<br />

Die Leitung der Landeskasse und der Sachgebiete muss Beamtinnen und Beamten obliegen, die mindestens dem<br />

gehobenen Dienst angehören. Abweichungen hiervon bedürfen meiner Einwilligung.<br />

8.<br />

Das Sachgebiet Zahlungsverkehr ist für den unbaren und den baren Zahlungsverkehr, die Geldverwaltung, die<br />

Annahme, Verwaltung und Auslieferung von Wertgegenständen sowie für die Verwaltung der Vordrucke für<br />

Quittungen, Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträge zuständig.<br />

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