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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -§ 70 LHO-<br />

Vorbemerkung zu den VV zu §§ 70 bis 80 LHO<br />

9<br />

anordnende Stellen:<br />

das zuständige Ministerium und die von ihm zur Erteilung von Kassenanordnungen<br />

ermächtigten Dienststellen;<br />

10<br />

Anordnungsbefugte oder Anordnungsbefugter:<br />

die oder der zur Unterzeichnung von Kassenanordnungen berechtigte Bedienstete;<br />

11<br />

Anordnung:<br />

die schriftliche oder elektronische Weisung der oder des Anordnungsbefugten,<br />

buchungspflichtige Vorgänge in die Bücher einzutragen oder die schriftliche Weisung,<br />

Wertgegenstände anzunehmen oder auszuliefern und darüber den Nachweis zu führen;<br />

12<br />

Anweisung:<br />

die schriftliche oder elektronische Weisung, nicht buchungspflichtige Vorgänge<br />

aufzuzeichnen;<br />

13<br />

Arbeitsablaufbelege:<br />

visuell lesbare Unterlagen, die bei der Buchung mit Hilfe von ADV-Anlagen der Sicherung<br />

der Datenerfassung, des Transports von Datenträgern und der Verarbeitung der Daten dienen;<br />

14<br />

Auftragszahlung:<br />

die Zahlung, die eine Kasse aufgrund eines schriftlichen Auftrages einer anderen Landeskasse<br />

für diese annimmt oder leistet;<br />

15<br />

Ausgaben:<br />

Auszahlungen, die im Sachbuch Haushalt zu buchen sind;<br />

16<br />

Auslieferungsanordnung:<br />

die schriftliche Anordnung, verwahrte Wertgegenstände auszuliefern und die Auslieferung zu<br />

buchen;<br />

17<br />

Auszahlungen:<br />

Zahlungen, die von der Kasse oder Zahlstelle bar oder unbar oder von der Kasse durch<br />

Verrechnung geleistet werden;<br />

18<br />

Auszahlungsanordnung:<br />

siehe Zahlungsanordnung;<br />

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