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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 7 LHO-<br />

VV zu § 7<br />

1<br />

Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit<br />

1.1<br />

Die Ausrichtung jeglichen Verwaltungshandelns nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit<br />

und Sparsamkeit soll die bestmögliche Nutzung von Mitteln (Ressourcen) bewirken. Damit<br />

gehört zur Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch die<br />

Prüfung, ob eine Aufgabe durchgeführt werden muss und ob sie durch die staatliche Stelle<br />

durchgeführt werden muss.<br />

Nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist die günstigste Relation<br />

zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Ressourcen (Zweck-Mittel-<br />

Relation) anzustreben. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit umfassen das<br />

Sparsamkeits- und das Ergiebigkeitsprinzip. Das Sparsamkeitsprinzip (Minimalprinzip)<br />

verlangt, ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erzielen. Das<br />

Ergiebigkeitsprinzip (Maximalprinzip) verlangt, mit einem bestimmten Mitteleinsatz das<br />

bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Bei der Ausführung des Haushaltsplans steht der<br />

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in seiner Ausprägung als Sparsamkeitsprinzip im Vordergrund.<br />

1.2<br />

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind bei allen Maßnahmen des<br />

Landes, die die Einnahmen und Ausgaben des Landeshaushalts unmittelbar oder mittelbar<br />

(z.B. durch Folgekosten oder Auswirkungen auf andere Maßnahmen) beeinflussen, zu<br />

beachten. Dies betrifft sowohl Maßnahmen, die nach einzelwirtschaftlichen Kriterien (z.B.<br />

Beschaffungen für den eigenen Verwaltungsbereich und Organisationsänderungen in der<br />

eigenen Verwaltung) als auch Maßnahmen, die nach gesamtwirtschaftlichen Kriterien (z.B.<br />

Investitionsvorhaben im Verkehrsbereich, Subventionen und Maßnahmen der Sozial- und<br />

Steuerpolitik) zu beurteilen sind. Unter den Begriff Maßnahmen fallen auch<br />

Gesetzesvorhaben.<br />

2<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind Instrumente zur Umsetzung des Grundsatzes der<br />

Wirtschaftlichkeit. Es ist zwischen einzel- und gesamtwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen<br />

zu unterscheiden.<br />

Bei allen finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen<br />

durchzuführen. Sie sind daher bei der Planung neuer Maßnahmen einschließlich der<br />

Änderung bereits in der Durchführung befindlicher Maßnahmen (Planungsphase) sowie<br />

während der Durchführung (im Rahmen einer begleitenden Erfolgskontrolle) und nach<br />

Abschluss von Maßnahmen - hierunter fällt nicht die Aufhebung eines Gesetzes - (im Rahmen<br />

einer abschließenden Erfolgskontrolle) vorzunehmen.<br />

2.1<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als Planungsinstrument<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase bilden die Grundlage für die begleitenden<br />

und abschließenden Erfolgskontrollen.<br />

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