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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -§ 22 LHO-<br />

§ 22<br />

Sperrvermerk<br />

Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren<br />

Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sowie Planstellen oder<br />

Stellen, die zunächst nicht besetzt werden sollen, sind im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan<br />

als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen.<br />

In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, dass<br />

die Leistung von Ausgaben, die Besetzung von Planstellen oder Stellen oder die<br />

Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des Landtags<br />

bedarf.<br />

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