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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 37 LHO-<br />

VV zu § 37<br />

1<br />

Über- und außerplanmäßige Ausgaben<br />

1.1<br />

Eine Ausgabe ist überplanmäßig, wenn der für die Zweckbestimmung im Haushaltsplan<br />

vorgesehene Ansatz unter Berücksichtigung der Ausgabereste, der Vorgriffe, der deckungsfähigen<br />

Ausgaben und der dem Ansatz durch Haushaltsvermerk zugeflossenen zweckgebundenen<br />

Mehreinnahmen überschritten wird. Als Ansatz gilt auch ein Leertitel.<br />

1.2<br />

Eine Ausgabe ist außerplanmäßig, wenn der Haushaltsplan keine Zweckbestimmung und<br />

keinen Ansatz enthält und wenn auch kein Ausgaberest hierfür gebildet worden ist.<br />

1.3<br />

Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 37 Abs. 2 hat der Antrag auf Einwilligung<br />

(vorherige Zustimmung) in eine über- oder außerplanmäßige Ausgabe grundsätzlich einen<br />

Vorschlag zur Einsparung bei verwandten Ausgaben desselben Einzelplans zu enthalten. Die<br />

Heranziehung von zusätzlichen Einnahmen zur Deckung von über- oder außerplanmäßigen<br />

Ausgaben ist nur zulässig, wenn zwischen den Mehreinnahmen und den über- oder<br />

außerplanmäßigen Ausgaben ein ursächlicher Zusammenhang besteht.<br />

1.4<br />

Der Antrag auf Einwilligung in eine über- oder außerplanmäßige Ausgabe hat die in dem<br />

beigefügten Muster aufgeführten Mindestangaben zu enthalten.<br />

1.5<br />

Die Finanzministerin oder der Finanzminister kann die Einwilligung in über- oder außerplanmäßige<br />

Ausgaben in begründeten Fällen allgemein erteilen.<br />

1.6<br />

Zu den Ausgaben im Sinne des § 37 Abs. 5, die nicht überschritten werden dürfen, gehören<br />

die Verfügungsmittel (Dispositionsfonds).<br />

1.7<br />

Wegen der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben im Zusammenhang mit zweckgebundenen<br />

Einnahmen vgl. Nr. 3 zu § 8.<br />

2<br />

Vorgriffe<br />

2.1<br />

Vorgriffe sind überplanmäßige Ausgaben (Nr. 1.1) bei übertragbaren Bewilligungen; sie sind<br />

auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen (§ 37 Abs. 6).<br />

Außerplanmäßige Ausgaben dürfen nicht als Vorgriffe behandelt werden.<br />

2.2<br />

Der Antrag auf Einwilligung in einen Vorgriff muss grundsätzlich einen Vorschlag über seine<br />

kassenmäßige Deckung enthalten.<br />

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