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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 10 LHO-<br />

VV zu § 10<br />

Soweit nicht die Landesregierung im Einzelfall eine Entscheidung trifft, ist für die<br />

Zustimmung zu Abweichungen von eingereichten Anmeldungen nach Art. 91a GG und für<br />

die Vorlage von Entwürfen für Vereinbarungen nach Art. 91b GG rechtzeitig das Einvernehmen<br />

des <strong>Finanzministerium</strong>s herzustellen.<br />

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