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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 55 LHO-<br />

2.1.4<br />

Richtlinien für die Berücksichtigung bestimmter Gruppen von Personen, Unternehmen oder<br />

Einrichtungen,<br />

2.1.5<br />

Sonstige Spezialregelungen (vgl. Fächer 50 ff. VHB-VOL).<br />

2.2<br />

Für den Bereich der Informationstechnik sind die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die<br />

Beschaffung von Informationstechnik (EVB-IT) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.<br />

Soweit die EVB-IT Regelungsbereiche der bislang geltenden Besonderen Vertragsbedingungen<br />

nicht abdecken, sind die Besonderen Vertragsbedingungen weiterhin anzuwenden.<br />

2.3<br />

Allgemeine Richtlinien und Hinweise zur Anwendung der VOB, VOL und VOF sowie zur<br />

Ausgestaltung der Vertragsbedingungen bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen<br />

sind möglichst vor ihrem Erlass von den zuständigen Ministerien untereinander abzustimmen<br />

und soweit wie möglich zu vereinheitlichen.<br />

3<br />

Geltungsbereich der Teile A der VOL und VOB sowie der VOF<br />

3.1<br />

Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften ist<br />

Teil A, Abschnitt 2 der VOL bzw. VOB sowie die VOF rechtsverbindlich bei der Vergabe<br />

von Leistungen bzw. Bauleistungen anzuwenden, wenn sich deren geschätzter Auftragswert<br />

wenigstens auf die in § 2 der Vergabeordnung genannten Beträge (Schwellenwerte) beläuft.<br />

Solche Verfahren zur Vergabe von Leistungen bzw. Bauleistungen unterliegen einem zweistufigen<br />

Nachprüfungsverfahren. Folgende Vorschriften sind in den jeweils geltenden<br />

Fassungen zu beachten:<br />

- Vierter Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,<br />

- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV),<br />

- Verordnung über Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammern im Nachprüfungsverfahren<br />

für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren<br />

- ZuStVO NpV <strong>NRW</strong>),<br />

- Verordnung über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die sofortige Beschwerde<br />

gegen Entscheidungen der Vergabekammern.<br />

3.2<br />

Bei der Vergabe von Leistungen bzw. von Bauleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte<br />

nach Teil A, Abschnitt 1 der VOL bzw. VOB ist in den Verdingungsunterlagen ausdrücklich<br />

darauf hinzuweisen, dass die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen<br />

bzw. Bauleistungen (VOL/A und VOB/A) nicht Vertragsbestandteil werden und den Bietern<br />

kein klagbares Recht auf Anwendung dieser Bestimmungen geben; hinsichtlich dieser<br />

Vergabeverfahren tragen sie lediglich den Charakter von Dienstanweisungen an die<br />

Dienststellen.<br />

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