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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 69 LHO-<br />

VV zu § 69<br />

1<br />

Die Prüfung durch das für die Beteiligung zuständige Ministerium ist von Beschäftigten<br />

durchzuführen, die nicht dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan<br />

des Beteiligungsunternehmens im Prüfungszeitraum angehört haben.<br />

2<br />

Das für die Beteiligung zuständige Ministerium übersendet dem Landesrechnungshof<br />

2.1<br />

die Berichte des Abschlussprüfers,<br />

2.2<br />

die Lageberichte,<br />

2.3<br />

sonstige Unterlagen, die für die Beurteilung der Situation des Unternehmens von besonderer<br />

Bedeutung sind,<br />

2.4<br />

Berichte, soweit sie nach der bisherigen Praxis in besonderen Fällen erstellt und dem Landesrechnungshof<br />

übersandt werden. Es soll dabei dem Landesrechnungshof sein Urteil über die<br />

wirtschaftliche Lage des Unternehmens - einschließlich der Entwicklung im Konzern - mitteilen.<br />

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