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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 34 LHO-<br />

Ferner sind für Kassenanordnungen an die Bundeskassen die Vordrucke des Bundes oder vom<br />

Bundesministerium der Finanzen zugelassene Datenübermittlungsverfahren zu verwenden.<br />

11.2<br />

Werden Bundes- oder Landesmittel zur selbständigen Bewirtschaftung auf Gemeinden (GV)<br />

verteilt, so sind bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel die haushaltsrechtlichen Vorschriften<br />

der Gemeinden (GV) anzuwenden.<br />

Dies gilt nicht für<br />

- den haushaltsmäßigen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben (§ 35 BHO/LHO),<br />

- über- und außerplanmäßige Ausgaben (§ 37 BHO/LHO),<br />

- Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 BHO/LHO),<br />

- die Betriebsmittelbewirtschaftung (§ 43 BHO),<br />

- die Bewirtschaftung von Zuwendungen (§ 44 BHO/LHO),<br />

- die Änderung von Verträgen, für Vergleiche und für die Veränderung von Ansprüchen<br />

(§§ 58, 59 BHO/LHO),<br />

- die Vermögensbuchführung (§ 73 BHO).<br />

Die Gemeinden (GV) wenden hinsichtlich der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen<br />

sowie der Geldforderungen des Bundes, die von ihnen verwaltet werden, § 71 Abs. 1 Satz 2<br />

BHO und die Nrn. 1 und 2 der dazu ergangenen Richtlinie des Bundesministeriums der<br />

Finanzen vom 16. Juli 1993 an.<br />

Ferner sind für Kassenanordnungen an die Bundes-/Landeskassen die vorgeschriebenen<br />

Vordrucke oder vom Bundesministerium der Finanzen bzw. vom <strong>Finanzministerium</strong><br />

zugelassene Datenübermittlungsverfahren zu verwenden.<br />

11.3<br />

Werden Landesmittel zur selbständigen Bewirtschaftung auf andere Stellen verteilt, so sind<br />

bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes<br />

anzuwenden.<br />

12<br />

Grundsatz der Selbstversicherung<br />

12.1<br />

Das Land versichert seine Risiken nicht (Grundsatz der Selbstversicherung). Dies gilt nicht,<br />

soweit durch Gesetz oder Ortsstatut ein Versicherungszwang besteht.<br />

12.2<br />

Insbesondere ist das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Landes weder gegen Feuergefahr<br />

noch gegen Schäden anderer Art zu versichern, selbst wenn das Land bewegliches oder<br />

unbewegliches Vermögen miet-, pacht- oder leihweise von Dritten übernimmt.<br />

12.3<br />

Mit Einwilligung des <strong>Finanzministerium</strong>s kann für besonders gefährdete Gegenstände des<br />

beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Landes sowie für andere Schadensrisiken<br />

eine Versicherung abgeschlossen werden, wenn es dringend geboten erscheint.<br />

12.4<br />

Für Landesbetriebe und Sondervermögen nach § 26 Abs. 1 und 2 kann das <strong>Finanzministerium</strong><br />

im Einzelfall Ausnahmen zulassen.<br />

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