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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 55 LHO-<br />

VV zu § 55<br />

1<br />

Grundsatz der Vergabe<br />

1.1<br />

Lieferungen und Leistungen sind öffentlich auszuschreiben, damit die verfügbaren Haushaltsmittel<br />

im Rahmen des Wettbewerbs wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.<br />

1.2<br />

Eine Öffentliche Ausschreibung liegt vor, wenn im vorgeschriebenen Verfahren eine unbeschränkte<br />

Zahl von Unternehmen aufgefordert wird, Angebote für Lieferungen und<br />

Leistungen einzureichen.<br />

1.3<br />

In welchen Fällen von einer Öffentlichen Ausschreibung nach der Natur des Geschäfts oder<br />

wegen besonderer Umstände abgesehen werden kann, bestimmt sich grundsätzlich nach § 3<br />

VOL/A bzw. § 3 VOB/A. Aufträge bis zu einem Wert von 50.000 EUR sind in der Regel<br />

beschränkt auszuschreiben, sofern nicht eine Öffentliche Ausschreibung zweckmäßiger oder<br />

in den durch die vorgenannten Vorschriften bestimmten Ausnahmefällen eine Freihändige<br />

Vergabe zulässig ist. Bei der Beschränkten Ausschreibung sind mehrere - im Allgemeinen<br />

mindestens 6 - Bewerber zur Angebotsabgabe aufzufordern. Aufträge bis zu einem Wert von<br />

10.000 EUR sowie die in § 100 Absatz 2 GWB aufgeführten Aufträge können - in der Regel<br />

nach Einholung mehrerer (im Allgemeinen mindestens 3) Angebote im Wettbewerb (formlose<br />

Preisermittlung) - freihändig vergeben werden. Bei Aufträgen bis zu 500 EUR kann darauf<br />

verzichtet werden, das Ergebnis einer formlosen Preisermittlung aktenkundig zu machen.<br />

1.4<br />

Die oder der Beauftragte für den Haushalt (§ 9) ist bei Aufträgen mit einem Wert von mehr<br />

als 50.000 EUR sowie bei Abweichungen von den Beschaffungsgrundsätzen zu beteiligen.<br />

1.5<br />

Für Vergabeverfahren nach der VOL ergeben sich die Beschaffungsgrundsätze aus dem Vergabehandbuch<br />

für die Vergabe von Leistungen (VHB-VOL - SMBl. <strong>NRW</strong>. 20021).<br />

2<br />

Vergabevorschriften<br />

2.1<br />

Für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen gelten insbesondere die<br />

2.1.1<br />

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),<br />

2.1.2<br />

Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL),<br />

2.1.3<br />

Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF),<br />

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