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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -§ 21 LHO-<br />

§ 21<br />

Wegfall- und Umwandlungsvermerke<br />

(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den<br />

folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.<br />

(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden<br />

Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder<br />

in Stellen für Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter umgewandelt werden<br />

können.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.<br />

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