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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 34 LHO-<br />

7<br />

Haushaltsüberwachungsliste für angeordnete Einnahmen (HÜL-E)<br />

7.1<br />

Für angeordnete Einnahmen ist nach Titeln getrennt eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-<br />

E) zu führen, deren Mindestangaben in dem beigefügten Muster 1 enthalten sind. Das<br />

zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem <strong>Finanzministerium</strong> zulassen, dass für<br />

bestimmte Einnahmen von der Führung der HÜL-E abgesehen wird, soweit dies nach der<br />

Natur der Einnahmen möglich ist; die zuständige Kasse und Zahlstelle sind zu unterrichten.<br />

7.2<br />

Den Beschäftigten der Kassen und Zahlstellen darf die Führung der HÜL-E nicht übertragen<br />

werden. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des zuständigen Ministeriums und des<br />

<strong>Finanzministerium</strong>s.<br />

8<br />

Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben (HÜL-A)<br />

8.1<br />

Für Ausgaben ist nach Titeln getrennt eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-A) zu führen,<br />

deren Mindestangaben in dem beigefügten Muster 2 enthalten sind. Sind in den Erläuterungen<br />

des Haushaltsplanes ausnahmsweise verbindliche Unterteile gebildet (§ 17 Abs. 1 Satz 2), so<br />

ist die HÜL-A entsprechend dieser Gliederung zu führen. Im Übrigen kann sie in Unterteile<br />

aufgegliedert werden, soweit das im Einzelfall zweckmäßig erscheint.<br />

8.2<br />

Für auf Rechtsvorschriften oder Tarifvertrag beruhende Personalausgaben (Hauptgruppe 4)<br />

braucht die HÜL-A nicht geführt zu werden, wenn ein einfacher Nachweis über noch<br />

verfügbare Haushaltsmittel erbracht wird. Für Beihilfen nach der Beihilfenverordnung wird<br />

auf den einfachen Nachweis verzichtet. In den Fällen der Nr. 1.6 hat das Landesamt für<br />

Besoldung und Versorgung einen einfachen Nachweis über Einnahmen und Ausgaben in<br />

haushaltsmäßiger Ordnung zu führen. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit<br />

dem <strong>Finanzministerium</strong> zulassen, dass auch für bestimmte andere Ausgaben von der Führung<br />

der HÜL-A abgesehen wird, soweit dies nach der Natur der Ausgaben möglich ist; die<br />

zuständige Kasse und Zahlstelle sind zu unterrichten.<br />

8.3<br />

In die HÜL-A sind jeweils gesondert einzutragen<br />

8.3.1<br />

die Festlegungen zu Lasten der Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres und<br />

8.3.2<br />

die Abwicklung der Festlegungen durch Leistung der Ausgaben (Erteilung der Zahlungsanordnung).<br />

8.3.3<br />

Eine Festlegung liegt vor, wenn eine Verpflichtung des Landes rechtswirksam entstanden ist,<br />

über die noch keine Auszahlungsanordnung erteilt werden kann. Festlegungen sind demnach<br />

ausschließlich Verfügungen über Haushaltsmittel, die rechtsverbindlich eingegangen worden<br />

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