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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 21 LHO-<br />

VV zu § 21<br />

1<br />

Planstellen und andere Stellen<br />

1.1<br />

Planstellen/Leerstellen, die als künftig wegfallend bezeichnet werden sollen, erhalten den<br />

Vermerk „kw”.<br />

1.2<br />

Planstellen, die als künftig umzuwandeln bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk<br />

„ku” unter der Angabe der Art der Stelle und der Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe,<br />

in die sie umgewandelt werden.<br />

1.3<br />

Kw- und ku-Vermerke werden zu dem in § 47 und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften<br />

genannten Zeitpunkt wirksam.<br />

1.4<br />

Die Nrn. 1.1 bis 1.3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.<br />

2<br />

Ausgaben, die als künftig wegfallend bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk „kw“<br />

oder „davon kw ... EUR“.<br />

55

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