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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -§ 103 LHO-<br />

§ 103<br />

Anhörung des Landesrechnungshofes<br />

(1) Der Landesrechnungshof ist vor dem Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften<br />

zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.<br />

(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine<br />

Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung<br />

und den Nachweis des Vermögens.<br />

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