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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 64 LHO-<br />

VV zu § 64<br />

1<br />

Vom Sondervermögen Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

(BLB <strong>NRW</strong>) verwaltete Grundstücke<br />

1.1<br />

Im Hinblick auf die im Bau und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG - (GV. <strong>NRW</strong>. 2000<br />

S. 754/SGV. <strong>NRW</strong>. 2000) festgelegte Aufgabe des BLB <strong>NRW</strong>, Grundstücke und grundstücksgleiche<br />

Rechte für Zwecke des Landes zu erwerben und zu veräußern, verzichtet das<br />

<strong>Finanzministerium</strong> auf seine Mitwirkung nach § 64 Abs. 1 und 4. Es kann sich im Einzelfall<br />

die Zustimmung vorbehalten.<br />

1.2<br />

Ein erheblicher Wert i.S.d. § 64 Abs. 2 LHO ist gegeben, wenn der volle Wert des Grundstücks<br />

(vgl. Nr. 1 zu § 63) im Einzelfall mehr als 1.500.000 EUR beträgt. Von besonderer<br />

Bedeutung sind Grundstücke von erheblich künstlerischem, geschichtlichem oder kulturellem<br />

Wert. Darüber hinaus ist eine besondere Bedeutung dann gegeben, wenn durch die Veräußerung<br />

sonstige wichtige öffentliche Belange berührt werden.<br />

1.3<br />

Für die Aufstellung von Wertermittlungen ist der BLB <strong>NRW</strong> zuständig. Er kann sich auch<br />

fachkundiger Dritter bedienen. Als Wertermittlungen gelten auch Einzelwerte aufgrund von<br />

Gruppenbewertungsverfahren oder Ergebnisse öffentlicher Verkaufsausschreibungen, sofern<br />

die Ausschreibung zu einer ausreichenden Zahl von konkreten Kaufangeboten geführt hat.<br />

1.4<br />

Der BLB <strong>NRW</strong> hat für die dauernde Abgabe landeseigener Grundstücke ausnahmslos ein<br />

Entgelt in Höhe des vollen Wertes, bei vorübergehender Abgabe ein Entgelt in Höhe des ortsüblichen<br />

Miet- oder Pachtzinses zu erheben.<br />

Wegen des Begriffs „voller Wert“ wird auf Nr. 1 zu § 63 Bezug genommen.<br />

2<br />

Nicht vom BLB <strong>NRW</strong> verwaltete Grundstücke (Sonderliegenschaften)<br />

2.1<br />

Verwaltung<br />

Landeseigene Grundstücke, die nicht vom BLB <strong>NRW</strong> verwaltet werden, z.B. weil sie im<br />

Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Landes benutzt werden oder benutzt<br />

werden sollen, werden von dem zuständigen Ministerium, den ihm nachgeordneten Dienststellen<br />

des Landes und den im Auftrag des Landes tätigen Dienststellen anderer Gebietskörperschaften<br />

verwaltet.<br />

2.2<br />

Erwerb und Veräußerung<br />

2.2.1<br />

Sonderliegenschaften werden von dem gem. Nr. 2.1 zuständigen Ministerium erworben. Für<br />

die Veräußerung von Sonderliegenschaften trifft das <strong>Finanzministerium</strong> besondere Zuständigkeitsregelungen.<br />

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