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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 23 LHO-<br />

3.6<br />

Werden für denselben Zweck Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen<br />

von mehreren staatlichen Stellen veranschlagt, so sollen sie Einvernehmen über die<br />

für die Veranschlagung geltenden Grundsätze herbeiführen.<br />

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