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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 64 LHO-<br />

2.2.2<br />

Sowohl der Erwerb wie auch die Veräußerung von Grundstücken bedarf der Zustimmung des<br />

<strong>Finanzministerium</strong>s. Die Einwilligung kann für bestimmte Fallgruppen allgemein erteilt<br />

werden. Nr. 1.2 gilt im Übrigen entsprechend.<br />

2.2.3<br />

Zur Erstellung der Wertermittlung (§ 64 Abs. 3) ist der BLB <strong>NRW</strong> gegen Erstattung der<br />

Aufwendungen zu beauftragen.<br />

2.2.4<br />

Im Kaufvertrag ist vorzusehen, dass der Kaufpreis für ein veräußertes Grundstück spätestens<br />

vier Wochen nach Auflassung entrichtet wird und der Eintragungsantrag nicht vor Kaufpreiszahlung<br />

gestellt werden darf. Ein Hinausschieben der Fälligkeit von Teilbeträgen ist nur<br />

ausnahmsweise zulässig, wenn dies im Interesse des Landes liegt, wenn das zu verkaufende<br />

Grundstück ganz oder überwiegend dem sozialen Wohnungsbau dient oder dienen soll oder<br />

wenn es in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Rücksicht auf die Verhältnisse der<br />

Vertragspartnerin oder des Vertragspartners gerechtfertigt ist.<br />

2.2.5<br />

Werden Zahlungserleichterungen nach Nr. 2.2.4 gewährt, so ist vorzusehen, dass mindestens<br />

ein Drittel des Grundstückskaufpreises nach Maßgabe der Nr. 2.2.4 Satz 1, der Rest<br />

äußerstenfalls in fünf Jahresraten bezahlt wird. Das Restkaufgeld ist regelmäßig durch Eintragung<br />

eines erststelligen Grundpfandrechts im Grundbuch des Kaufgrundstücks zu sichern.<br />

Für die Verzinsung des Restkaufgeldes gilt Nr. 1.4 zu § 59. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung<br />

des <strong>Finanzministerium</strong>s.<br />

2.2.6<br />

Für die Überlassung der Nutzung von Grundstücken an Stellen außerhalb der Landesverwaltung<br />

ist das gem. Nr. 2.1 zuständige Ministerium zuständig.<br />

Das <strong>Finanzministerium</strong> kann andere Zuständigkeitsregelungen treffen.<br />

Einer Überlassung der Nutzung ist als voller Wert die ortsüblich angemessene Jahresmiete<br />

oder -pacht zugrunde zu legen.<br />

Im Übrigen sind § 63 Abs. 4 und Nr. 2 zu § 63 zu beachten.<br />

2.3<br />

Abgabe<br />

Die Abgabe landeseigener Grundstücke von einem Verwaltungszweig an einen anderen<br />

richtet sich nach § 61.<br />

3<br />

Sonderregelungen<br />

3.1<br />

Für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundbesitzes der Landesforstverwaltung und<br />

der Domänenverwaltung gelten besondere Bestimmungen, die das für die Forstwirtschaft<br />

zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem <strong>Finanzministerium</strong> erlässt.<br />

3.2<br />

Nr. 1.4 gilt für Landesbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes <strong>NRW</strong> entsprechend.<br />

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