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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 59 LHO-<br />

nisse für Beträge bis zu 50.000 EUR auf Landesober- und Landesmittelbehörden übertragen.<br />

Satz 2 der Nr. 1.6 zu § 58 gilt entsprechend.<br />

2.4.3<br />

Bei einer weiteren Übertragung, insbesondere auf untere Landesbehörden sowie auf Einrichtungen,<br />

Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes ist für Beträge bis zu 20.000 EUR<br />

die Einwilligung des <strong>Finanzministerium</strong>s nicht erforderlich.<br />

2.4.4<br />

Bei einer Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 2.4.2 und 2.4.3 bleibt das Erfordernis<br />

der Einwilligung des <strong>Finanzministerium</strong>s in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unberührt.<br />

2.5<br />

Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie<br />

Erfolg haben wird.<br />

2.6<br />

Für die Behandlung von Kleinbeträgen gelten die Vorschriften der Anlage zu Nr. 2.6 zu § 59.<br />

2.7<br />

Im Rahmen der Rechnungsprüfung festgestellte Ansprüche können nur nach Anhörung des<br />

Landesrechnungshofs niedergeschlagen werden. Dieser kann auf die Anhörung verzichten<br />

(§ 98).<br />

2.8<br />

Das <strong>Finanzministerium</strong> kann abweichend von den Vorschriften der Nrn. 2.3.2 bis 2.3.4 und<br />

der Nrn. 2.4.1 bis 2.4.3 Sonderregelungen zulassen.<br />

3<br />

Erlass<br />

3.1<br />

Der Erlass ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch verzichtet wird. Durch den<br />

Erlass erlischt der Anspruch.<br />

3.2<br />

Ein Erlass ist nur dann möglich, wenn eine Stundung nach Nr. 1 nicht in Betracht kommt.<br />

3.3<br />

Ein Erlass ist auch zulässig, wenn der Anspruch im Zeitpunkt der Entscheidung zwar nicht<br />

einziehbar ist, im Falle der Einziehbarkeit aber die Voraussetzungen für einen Erlass erfüllt<br />

wären.<br />

3.4<br />

Bei privatrechtlichen Ansprüchen ist der Erlass zwischen dem Land und der Anspruchsgegnerin<br />

oder dem Anspruchsgegner vertraglich zu vereinbaren; dasselbe gilt für Ansprüche<br />

aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. In den übrigen Fällen ist der Erlass durch einen der Anspruchsgegnerin<br />

oder dem Anspruchsgegner bekanntzugebenden Verwaltungsakt auszusprechen.<br />

Für einen Erlass ist in der Regel ein Antrag der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners<br />

erforderlich.<br />

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