14.12.2012 Aufrufe

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -§ 105 LHO-<br />

Teil VI<br />

Landesunmittelbare juristische Personen<br />

des öffentlichen Rechts<br />

§ 105<br />

Grundsatz<br />

(1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten<br />

1. die §§ 106 bis 110,<br />

2. die §§ 1 bis 87 entsprechend,<br />

soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.<br />

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige<br />

Ministerium im Einvernehmen mit dem <strong>Finanzministerium</strong> und dem Landesrechnungshof<br />

Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen,<br />

soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.<br />

380

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!