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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 49 LHO-<br />

VV zu § 49<br />

1<br />

Einweisung in eine Planstelle<br />

Die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die<br />

Beamtin oder der Beamte in eine besetzbare Planstelle eingewiesen worden ist oder mit der<br />

Ernennung eingewiesen wird. § 9 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) bleibt unberührt.<br />

2<br />

Bewirtschaftung der Planstellen<br />

2.1<br />

Alle Beamtinnen und Beamten sind nach ihrer Anstellung auf einer Planstelle zu führen. Die<br />

Planstelle muss hinsichtlich der Besoldungsgruppe und der Amtsbezeichnung dem verliehenen<br />

Amt entsprechen.<br />

2.2<br />

Eine Planstelle darf nur mit einer Beamtin oder einem Beamten besetzt werden, soweit sich<br />

nicht aus Nr. 4 und Nr. 7 etwas anderes ergibt.<br />

2.3<br />

Soweit im Haushaltsplan nicht etwas anderes bestimmt ist und ein zwingendes dienstliches<br />

Bedürfnis vorliegt, kann<br />

2.3.1<br />

eine Beamtin oder ein Beamter auch auf einer Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe<br />

ihrer oder seiner Laufbahn geführt werden,<br />

2.3.2<br />

eine Aufstiegsbeamtin oder ein Aufstiegsbeamter, die oder der – soweit laufbahn-rechtlich<br />

vorgeschrieben – die Laufbahnprüfung bzw. Aufstiegsprüfung bestanden und sich in Dienstgeschäften<br />

der Laufbahn, in die sie oder er aufsteigen soll, zu bewähren hat, in einer Planstelle<br />

der Laufbahn, in die sie oder er aufsteigen soll, geführt werden,<br />

2.3.3<br />

eine Beamtin oder ein Beamter mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums oder der von<br />

ihm ermächtigten Stelle auch auf einer Planstelle der gleichen oder einer höheren Besoldungsgruppe<br />

einer nach der Laufbahnverordnung gleichwertigen Laufbahn geführt werden,<br />

2.3.4<br />

eine Beamtin oder ein Beamter mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums und des<br />

<strong>Finanzministerium</strong>s auf einer Planstelle<br />

2.3.4.1<br />

der gleichen oder einer höheren Besoldungsgruppe einer nach der Laufbahnverordnung nicht<br />

gleichwertigen Laufbahn oder<br />

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