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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -§ 51 LHO-<br />

§ 51<br />

Besondere Personalausgaben<br />

Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet<br />

werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.<br />

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