14.12.2012 Aufrufe

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -§ 88 LHO-<br />

Teil V<br />

Rechnungsprüfung<br />

§ 88<br />

Aufgaben des Landesrechnungshofes<br />

(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner<br />

Sondervermögen und Betriebe wird von dem Landesrechnungshof nach Maßgabe der<br />

folgenden Bestimmungen geprüft. Der Landesrechnungshof kann die Prüfung durch<br />

ihm nachgeordnete Staatliche Rechnungsprüfungsämter wahrnehmen lassen.<br />

(2) Der Landesrechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen den Landtag,<br />

die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten. Soweit der Landesrechnungshof<br />

den Landtag berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung. Die laufende Beratung<br />

des Landtags, seiner Ausschüsse und einzelner Mitglieder bleibt hiervon unberührt.<br />

362

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!