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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -§ 58 LHO-<br />

(1) Das zuständige Ministerium darf<br />

§ 58<br />

Änderung von Verträgen, Vergleiche<br />

1. Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes<br />

aufheben oder ändern,<br />

2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich<br />

ist.<br />

Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.<br />

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des <strong>Finanzministerium</strong>s,<br />

soweit es nicht darauf verzichtet.<br />

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