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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -§ 113 LHO-<br />

Teil VII<br />

Sondervermögen<br />

§ 113<br />

Grundsatz<br />

Auf Sondervermögen des Landes sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend<br />

anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas<br />

anderes bestimmt ist. Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung<br />

der Sondervermögen; Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.<br />

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