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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 17 LHO-<br />

VV zu § 17<br />

1<br />

Einzelveranschlagung<br />

1.1<br />

Die Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen richtet<br />

sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes (VV-HS) und den<br />

jeweiligen Rundschreiben des <strong>Finanzministerium</strong>s über die Aufstellung der Voranschläge.<br />

1.2<br />

Bei der Abgrenzung des Entstehungsgrundes für die Einnahmen und der Zwecke für die<br />

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ist von der Gruppierung des Gruppierungsplans<br />

auszugehen. Der Zweck einer Ausgabe oder einer Verpflichtungsermächtigung wird durch<br />

das Ziel bestimmt, das durch die Ausgabe oder Verpflichtungsermächtigung erreicht werden<br />

soll. Ist eine Zuordnung nicht eindeutig möglich, so ist sie nach dem Schwerpunkt<br />

vorzunehmen. Bei der Zuordnung konsumtiver Ausgaben zum investiven Bereich ist ein<br />

strenger Maßstab anzulegen.<br />

1.3<br />

Zweckgebundene Einnahmen und die daraus zu leistenden Ausgaben sind in der Regel<br />

getrennt von anderen Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen.<br />

2<br />

Erläuterungen<br />

2.1<br />

Erläuterungen sind auf das sachlich Notwendige zu begrenzen; sie müssen jedoch die für die<br />

Bemessung und Überprüfung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen<br />

wesentlichen Gesichtspunkte enthalten. Ferner sollen sie im Zusammenhang mit der<br />

Zweckbestimmung einen ausreichenden Aufschluss über den Verwendungszweck geben und<br />

für die Ausführung des Haushaltsplans eine geeignete Grundlage darstellen. Soweit das<br />

Verständnis nicht leidet, kann hierbei auf Erläuterungen an anderer Stelle des Haushaltsplans<br />

verwiesen werden.<br />

2.2<br />

Sollen Erläuterungen oder Teile von Erläuterungen für verbindlich erklärt werden, so ist ein<br />

entsprechender Haushaltsvermerk auszubringen.<br />

3<br />

Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben<br />

Eine Bindung durch den Haushaltsplan wird durch Haushaltsvermerk kenntlich gemacht (§ 17<br />

Abs. 3). Eine Zweckbindung durch Gesetz ist in den Erläuterungen kenntlich zu machen (vgl.<br />

§ 8).<br />

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