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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 44 LHO-<br />

Baufachliche Nebenbestimmungen<br />

(NBest-Bau)<br />

Anlage 3 zu Nr. 5.1 zu § 44<br />

(NBest-Bau)<br />

Die NBest-Bau ergänzen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur<br />

Projektförderung (ANBest-P). Sie enthalten Bedingungen und Auflagen im Sinne des § 36<br />

VwVfG. <strong>NRW</strong>. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides,<br />

soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.<br />

Inhalt<br />

Nr. 1 Vergabe und Ausführung<br />

Nr. 2 Baurechnung<br />

Nr. 3 Verwendungsnachweis<br />

1<br />

Vergabe und Ausführung<br />

1.1<br />

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die zuständige baufachliche<br />

Stelle rechtzeitig über die jeweils vorgesehene Vergabeart, den Baubeginn und die<br />

Beendigung der Baumaßnahme zu unterrichten.<br />

1.2<br />

Die Ausführung der Baumaßnahme muss den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen<br />

sowie den technischen Vorschriften entsprechen.<br />

1.3<br />

Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht<br />

erheblich ist. Eine Abweichung ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des<br />

Bau- oder Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder einer<br />

wesentlichen Überschreitung der Baukosten führt. Erhebliche Abweichungen bedürfen vor<br />

ihrer Ausführung der Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde.<br />

2<br />

Baurechnung<br />

2.1<br />

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss für jede Baumaßnahme<br />

eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauobjekten /<br />

Abschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.<br />

2.2<br />

Die Baurechnung besteht aus<br />

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