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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 34 LHO-<br />

3<br />

Grundsätze für die Erhebung von Einnahmen<br />

3.1<br />

Die dem Land zustehenden Einnahmen sind bei Fälligkeit zu erheben, unabhängig davon, ob<br />

sie im Haushaltsplan überhaupt oder in entsprechender Höhe veranschlagt sind. Entstehen<br />

Ansprüche und ihre Fälligkeiten nicht unmittelbar durch Rechtsvorschriften, sind dafür die<br />

notwendigen Voraussetzungen unverzüglich zu schaffen.<br />

3.2<br />

Ausnahmen von Nr. 3.1 sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere<br />

§§ 58, 59) zulässig. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob neben der Anspruchsgegnerin oder dem<br />

Anspruchsgegner oder an ihrer oder seiner Stelle Dritte als Gesamtschuldner, Bürgen oder<br />

sonstige Haftende zur Erfüllung herangezogen werden können.<br />

3.3<br />

Die für den Einzelplan zuständige Stelle teilt dem <strong>Finanzministerium</strong> jede außerplanmäßige<br />

Einnahme unter Angabe der Buchungsstelle mit. Dies gilt nicht für außerplanmäßige<br />

Einnahmen aus Anlass von Titelverwechslungen (Nr. 4.4.2 zu § 35).<br />

4<br />

Erhebung von Verzugszinsen<br />

4.1<br />

Bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen sind die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von<br />

fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) für das Jahr zu<br />

erheben.<br />

Ist bei Rechtsgeschäften des Landes die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner keine<br />

Verbraucherin oder kein Verbraucher (§ 13 BGB), beträgt der Zinssatz für<br />

Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).<br />

Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn ein anderer Zinssatz vereinbart ist oder Anwendung findet<br />

(vgl. § 288 Abs. 3 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen<br />

(§ 288 Abs. 4 BGB). Vertragliche Vereinbarungen über den Verzugszinssatz sind<br />

nur in begründeten Ausnahmefällen zu treffen.<br />

Der am Ersten eines Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats<br />

zugrunde zu legen. Die Deutsche Bundesbank gibt den jeweils geltenden Basiszinssatz im<br />

Bundesanzeiger bekannt. Darüber hinaus wird der Basiszinssatz auch von der Deutschen<br />

Bundesbank im Internet veröffentlicht.<br />

zu Nr. 4.1 zu § 34:<br />

Für die Erhebung von Verzugszinsen, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts<br />

vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) am 1.1.2002 entstanden sind, gilt aufgrund der Übergangsregelung nach Art.<br />

229 § 5 EGBGB der Grundsatz, dass auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind, altes, auf<br />

Schuldverhältnisse, die nach dem Stichtag begründet werden, neues Schuldrecht anzuwenden ist. Auf Dauerschuldverhältnisse,<br />

die vor dem 1.1.2002 entstanden sind, ist das neue Recht ab dem 1.1.2003 anzuwenden.<br />

Im Einzelnen ist zu beachten:<br />

Bei Schuldverhältnissen, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind, sind die gesetzlichen Verzugszinsen nach<br />

§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des<br />

Diskontsatz- Überleitungsgesetzes (DÜG) vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) - vgl. § 1 des Gesetzes zur<br />

Einführung des Euro in <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> - EuroEG-NW - vom 24.11.1998, SGV. <strong>NRW</strong>. 201 - zu erheben,<br />

soweit nicht ein anderer Zinssatz vereinbart wurde oder Anwendung findet.<br />

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