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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 44 LHO-<br />

1.3.4<br />

Nr. 1.3 findet keine Anwendung bei der Fortsetzung jährlich wiederkehrender, ganzjähriger<br />

Maßnahmen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Ausgaben bereitgestellt worden sind und<br />

eine Änderung der Fördervoraussetzungen nicht eingetreten ist.<br />

1.4<br />

Sollen für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen des<br />

Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen<br />

Rechts bewilligt werden, soll die Bewilligung durch nur eine Behörde erfolgen.<br />

In jedem Fall haben die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen<br />

herbeizuführen über:<br />

1.4.1<br />

die zu finanzierenden Maßnahmen,<br />

1.4.2<br />

die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nr. 2),<br />

1.4.3<br />

Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),<br />

1.4.4<br />

die Beteiligung fachlich zuständiger Dienststellen (z.B. in den Fällen der Nr. 6),<br />

1.4.5<br />

den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen<br />

(Nrn. 10 und 11). Im Allgemeinen wird für die Prüfung die Stelle in Betracht kommen,<br />

welche die höchste Zuwendung bewilligt hat oder die dem Sitz der Zuwendungsempfängerin<br />

oder des Zuwendungsempfängers am nächsten liegt. Beträgt die Zuwendung des Landes mehr<br />

als 50.000 EUR, ist der Landesrechnungshof vor Herstellen des Einvernehmens zu hören; in<br />

jedem Fall ist er alsbald zu unterrichten.<br />

1.4.6<br />

Insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzierungsart ist im Hinblick auf eine mögliche<br />

Anspruchskonkurrenz bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruches zu prüfen, ob und<br />

ggf. inwieweit Nr. 2 der von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger<br />

zu beachtenden Allgemeinen Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf. Bei<br />

der Abstimmung nach Nr. 1.4.4 ist festzulegen, dass fachlich zuständige staatliche Dienststellen<br />

nur eines Zuwendungsgebers, der ebenfalls festzulegen ist, zu beteiligen sind.<br />

2<br />

Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung<br />

2.1<br />

Vor der Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung<br />

der Interessenlage des Landes und der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers<br />

den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am Besten<br />

entspricht.<br />

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