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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -§ 48 LHO-<br />

§ 48<br />

Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten<br />

(1) Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst<br />

bedürfen der Einwilligung des <strong>Finanzministerium</strong>s, wenn die Bewerberin oder der<br />

Bewerber ein von der Landesregierung allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten<br />

hat.<br />

(2) Stellen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind nach<br />

Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung im Haushaltsplan auszubringen. Die in den<br />

Erläuterungen zum Haushaltsplan vorgesehenen Zahlen für die Einstellung von<br />

Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind verbindlich.<br />

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