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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

Landeshaushaltsordnung (LHO)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 26. April 1999<br />

zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Schaffung von mehr<br />

Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

(Transparenzgesetz)<br />

vom 17. Dezember 2009 (GV. <strong>NRW</strong>. S. 950)<br />

Der Gesetzestext ist in seiner jeweils geltenden Fassung in der elektronischen Sammlung des Gesetz- und<br />

Verordnungsblattes für das Land <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (SGV. <strong>NRW</strong>.) unter der Gliederungsnummer 630<br />

veröffentlicht. Ausschlaggebend ist ausschließlich der amtliche Wortlaut des gedruckten Originals (GV. <strong>NRW</strong>.)<br />

und<br />

Verwaltungsvorschriften<br />

zur Landeshaushaltsordnung<br />

(VV zur LHO)<br />

-ohne Einführungserlass-<br />

Runderlass des <strong>Finanzministerium</strong>s vom 30.9.2003<br />

I 1 - 0125 - 3<br />

I 3 - 0079 - 0.2<br />

geändert durch<br />

Runderlass vom 13.2.2004 - I 3 - 0079 - 0.2,<br />

Runderlass vom 25.10.2004 - I C 2 - 0073 - 2 / I C 1 - 0079 - 0.2<br />

Runderlass vom 24.9.2007 - I C 1 - 0079 - 0.2<br />

Der Runderlass ist in seiner jeweils geltenden Fassung in der elektronischen Sammlung des Ministerialblattes für<br />

das Land <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (SMBl. <strong>NRW</strong>.) unter der Gliederungsnummer 631 veröffentlicht.<br />

Ausschlaggebend ist ausschließlich der amtliche Wortlaut des gedruckten Originals (MBl. <strong>NRW</strong>.)<br />

Hinweis:<br />

Soweit in den VV zur LHO Paragrafen ohne Angabe des Gesetzes angeführt sind, beziehen sie sich<br />

auf die LHO. Die VV zur LHO werden wie folgt zitiert:<br />

1. innerhalb der VV zu demselben Paragrafen „Nr. ...“,<br />

2. innerhalb der VV zur LHO, aber zu einem anderen Paragrafen „Nr. ... zu § ...“ und<br />

3. außerhalb der VV zur LHO „Nr. ... VV zu § … LHO“ oder „VV zu § ... LHO“.<br />

Die in den Abschnitten II und III des Einführungserlasses enthaltenen Einschränkungen und Hinweise<br />

sind bei der jeweils betreffenden Verwaltungsvorschrift als Anmerkung ausgewiesen. Soweit in der<br />

Landeshaushaltsordnung oder in den Verwaltungsvorschriften die Ministerien allgemein ausdrücklich<br />

erwähnt werden, gelten diese Regelungen auch für andere oberste Landesbehörden.<br />

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