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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -§ 94 LHO-<br />

§ 94<br />

Zeit und Art der Prüfung<br />

(1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche<br />

örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.<br />

(2) Der Landesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.<br />

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