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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 50 LHO-<br />

VV zu § 50<br />

1<br />

Umsetzungen<br />

1.1<br />

Mit der Umsetzung ist die Ermächtigung verbunden, Mittel an anderer Stelle als der im Haushaltsplan<br />

festgelegten Stelle in dem Umfang in Anspruch zu nehmen und buchungsmäßig<br />

nachzuweisen, wie die abgebende Verwaltung verpflichtet wird, Mittel nicht in Anspruch zu<br />

nehmen.<br />

1.2<br />

Mit der Umsetzung verringern sich die Ansätze der bisherigen Titel. Sie sind bei der<br />

aufnehmenden Verwaltung in der durch den Gruppierungsplan festgelegten Ordnung<br />

buchungsmäßig nachzuweisen. Umgesetzte Ansätze erhöhen die Ansätze vorhandener Titel.<br />

§ 50 Abs. 1 und 2 ist auch bei Umsetzungen zwischen Kapiteln eines Einzelplanes anzuwenden.<br />

1.3<br />

Entsprechendes gilt für Planstellen und andere Stellen, wobei in den Fällen des § 50 Abs. 2<br />

die Veränderung im Stellenplan des nächsten Haushaltsplanes als Zu- und Abgang auszubringen<br />

ist.<br />

1.4<br />

Unabweisbarer Personalbedarf besteht nur dann, wenn die Umsetzung der Planstelle sachlich<br />

zwingend notwendig und zeitlich unaufschiebbar ist, mithin nicht bis zur Verkündung des<br />

nächsten Haushaltsgesetzes abgewartet werden kann. Anträge gemäß § 50 Abs. 2 sind eingehend<br />

zu begründen.<br />

1.5<br />

Wegen der Erläuterung von Umsetzungen siehe HRL-<strong>NRW</strong>.<br />

2<br />

Zahlung der Bezüge bei Abordnung und Versetzung innerhalb und außerhalb der<br />

Landesverwaltung<br />

2.1<br />

Abordnung und Versetzung innerhalb der Landesverwaltung<br />

2.1.1<br />

Wird eine Landesbeschäftigte oder ein Landesbeschäftigter innerhalb der Landesverwaltung<br />

zum Ersten eines Monats abgeordnet, so werden die Bezüge vom Ersten dieses Monats an zu<br />

Lasten des Kapitels der neuen Dienststelle gezahlt.<br />

2.1.2<br />

Wird eine Landesbeschäftigte oder ein Landesbeschäftigter zu einem Tag nach dem Ersten<br />

eines Monats abgeordnet, so werden die vollen Monatsbezüge zu Lasten des Kapitels der<br />

alten Dienststelle gezahlt. Eine Erstattung durch die neue Dienststelle erfolgt nicht. Vom<br />

Ersten des folgenden Monats an werden die Bezüge zu Lasten des Kapitels der neuen<br />

Dienststelle gezahlt.<br />

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