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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 79 LHO-<br />

4.6.1<br />

Die Rechnungslegung hat den Zweck, alle Einnahmen und Ausgaben für die Haushaltsrechnung<br />

und die Rechnungsprüfung darzustellen.<br />

4.6.2<br />

Rechnungsunterlagen werden aus den abgeschlossenen Büchern und den dazu gehörenden<br />

Belegen abgeleitet.<br />

4.6.3<br />

Den Inhalt und die Form von Rechnungsunterlagen sowie ihre Vorlage beim Landesrechnungshof<br />

bestimmt das <strong>Finanzministerium</strong> im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.<br />

4.7<br />

Aufbewahrungsbestimmungen<br />

4.7.1<br />

Die Bücher, die Belege und die Rechnungsunterlagen (Nummer 4.6.2) sind unter entsprechender<br />

Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer, DV-gestützter Buchführungssysteme<br />

(GoBS) getrennt nach Haushaltsjahren aufzubewahren.<br />

zu Nr. 4.7.1 zu § 79:<br />

Die Grundsätze ordnungemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sind mit Schreiben des Bundesministeriums<br />

der Finanzen vom 7.11.1995 (BStBl. 1995 Teil I S. 738) bekannt gegeben worden.<br />

4.7.2<br />

Bücher und Rechnungsunterlagen sind zehn Jahre, Belege fünf Jahre aufzubewahren. Abweichende<br />

Aufbewahrungszeiten in Rechts- und Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.<br />

zu Nr. 4.7.2 zu § 79:<br />

1.<br />

Abweichend von Nr. 4.7.2 sind aufzubewahren<br />

1.1<br />

die Hilfsbücher und das Zahlstellenbuch sowie die Durchschriften der Titelverzeichnisse fünf Jahre,<br />

1.2<br />

das Vorbuch zum Sachbuch Haushalt (Personenkonten) für Kraftfahrzeugsteuer drei Jahre,<br />

1.3<br />

die Vorbücher zum Sachbuch Haushalt (Personenkonten) für andere Steuern fünf Jahre,<br />

1.4<br />

die Rechnungsnachweisungen mit Anlagen und die Gesamtrechnungsnachweisung fünf Jahre,<br />

1.5<br />

die Unterlagen über die Verteilung der Haushaltsmittel fünf Jahre,<br />

1.6<br />

die Einwilligungen in über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie in die Übertragung von Haushaltsresten fünf<br />

Jahre,<br />

1.7<br />

die von den Verwalterinnen und Verwaltern der Handvorschüsse und der Geldannahmestellen geführten Anschreibelisten<br />

fünf Jahre,<br />

1.8<br />

das Schriftgut, das bei der Erledigung von Aufgaben der für Zahlungen zuständigen Stellen anfällt, aber für die<br />

Rechnungslegung nicht benötigt wird, drei Jahre.<br />

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