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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 45 LHO-<br />

7<br />

Das <strong>Finanzministerium</strong> stellt die von ihm oder mit seiner Einwilligung gebildeten Ausgabereste<br />

sowie die nicht auf die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres übernommenen<br />

Vorgriffe einzelplanweise in Resteverzeichnissen zusammen und überträgt sie in das laufende<br />

Haushaltsjahr. Die Resteverzeichnisse übersendet es den zuständigen Ministerien und leitet<br />

Abdrucke der Resteverzeichnisse dem Landesrechnungshof zu. Die für den Einzelplan zuständigen<br />

Stellen übersenden einen Plan über die Verwendung und den Ausgleich der aus<br />

dem abgelaufenen Haushaltsjahr übertragenen Ausgabereste.<br />

199

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