14.12.2012 Aufrufe

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -§ 79 LHO-<br />

§ 79<br />

Verwaltungsvorschriften<br />

(1) Das <strong>Finanzministerium</strong> regelt das Nähere<br />

1. über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der<br />

für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes im Benehmen mit<br />

dem zuständigen Ministerium,<br />

2. über die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.<br />

(2) Das <strong>Finanzministerium</strong> kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof<br />

Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein<br />

anordnen. Der Landesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen<br />

Ministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.<br />

300

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!