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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VVG zu § 44 LHO-<br />

7<br />

Auszahlung der Zuwendungen<br />

7.1<br />

Die Zuwendungen sind erst auszuzahlen, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden<br />

ist. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft<br />

des Zuwendungsbescheides herbeiführen, wenn sie oder er erklärt, dass sie oder er auf<br />

Rechtsbehelfe verzichtet.<br />

7.2<br />

Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich<br />

innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des<br />

Zuwendungszwecks benötigt werden.<br />

7.3<br />

Bei der Förderung von Hochbauvorhaben erfolgt die Auszahlung in folgenden Teilbeträgen:<br />

35 v.H. der Zuwendung nach Vergabe des Rohbauauftrages,<br />

35 v.H. der Zuwendung nach Anzeige der Fertigstellung des Rohbaues,<br />

30 v.H. der Zuwendung nach Anzeige der abschließenden Fertigstellung der genehmigten<br />

baulichen Anlagen.<br />

7.4<br />

Bei Fortsetzungsmaßnahmen im Sinne der Nr. 1.3.4 (Betriebskostenbezuschussung im Wege<br />

der Festbetragsfinanzierung) werden die Landesmittel anteilig zum 1.5. und zum 1.10. des<br />

Haushaltsjahres ausgezahlt.<br />

8<br />

Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung<br />

der Zuwendung und Verzinsung<br />

8.1<br />

Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie als Folge<br />

hiervon die Rückforderung der Zuwendungen und die Verzinsung richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht<br />

(vgl. insbesondere §§ 48, 49 und 49a VwVfG. <strong>NRW</strong>.) oder anderen<br />

Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind unter Angabe der Rechtsgrundlage<br />

schriftlich zu begründen (§ 39 VwVfG. <strong>NRW</strong>.).<br />

8.2<br />

Es ist wie folgt zu verfahren:<br />

8.2.1<br />

Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist,<br />

insoweit unverzüglich zurückzufordern, wenn im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen<br />

wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind (§ 36 Abs. 2 Nrn. 1 un 2<br />

VwVfG. <strong>NRW</strong>.). Eine auflösende Bedingung ist insbesondere in einer nachträglichen Ermäßigung<br />

der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen<br />

zu sehen.<br />

8.2.2<br />

Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 48 VwVfG.<br />

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