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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -§ 56 LHO-<br />

§ 56<br />

Vorleistungen<br />

(1) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Landes nur vereinbart oder<br />

bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände<br />

gerechtfertigt ist.<br />

(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann nach Richtlinien des<br />

<strong>Finanzministerium</strong>s ein angemessener Abzug gewährt werden.<br />

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