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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 20 LHO-<br />

VV zu § 20<br />

1<br />

Deckungsfähigkeit ist die unmittelbar durch § 20 Abs. 1, durch Haushaltsgesetz oder<br />

Haushaltsvermerk (siehe § 20 Abs. 2) begründete Möglichkeit, aufgrund von Minderausgaben<br />

(Einsparungen) bei einem oder mehreren anderen Ausgabetiteln bei einem Titel höhere<br />

Ausgaben als veranschlagt zu leisten bzw. höhere Verpflichtungen bei einem Titel zulasten<br />

der Verpflichtungsermächtigung bei einem oder mehreren anderen Titeln einzugehen. Bei<br />

gegenseitiger Deckungsfähigkeit darf jeder deckungsfähige Titel sowohl verstärkt als auch<br />

zur Verstärkung anderer deckungsfähiger Titel herangezogen werden. Bei einseitiger<br />

Deckungsfähigkeit können Titel nur entweder verstärkt (deckungsberechtigter Titel) oder zur<br />

Verstärkung anderer Titel (deckungspflichtiger Titel) herangezogen werden.<br />

2<br />

Ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang (§ 20 Abs. 2) kann angenommen<br />

werden, wenn die Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen der Erfüllung ähnlicher oder<br />

verwandter Zwecke dienen. Von der Förderung einer wirtschaftlichen oder sparsamen<br />

Verwendung kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn eine günstigere Zweck-<br />

Mittel-Relation im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erreicht wird.<br />

3<br />

Zu den Ausgaben im Sinne des § 20 Abs. 3, die nicht für deckungsfähig erklärt werden<br />

dürfen, gehören die Verfügungsmittel (Dispositionsfonds).<br />

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