14.12.2012 Aufrufe

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 59 LHO-<br />

1.6.2<br />

Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn im Einzelfall<br />

1.6.2.1<br />

Beträge über 500.000 EUR,<br />

1.6.2.2<br />

Beträge über 250.000 EUR länger als 18 Monate,<br />

1.6.2.3<br />

Beträge über 125.000 EUR länger als 3 Jahre gestundet werden sollen.<br />

1.7<br />

Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des <strong>Finanzministerium</strong>s seine Befugnisse<br />

für Beträge bis zu 100.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und für<br />

Beträge bis zu 40.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren auf Landesober- und<br />

Landesmittelbehörden übertragen. Satz 2 der Nr. 1.6 zu § 58 gilt entsprechend.<br />

1.8<br />

Bei einer weiteren Übertragung, insbesondere auf untere Landesbehörden sowie auf Einrichtungen,<br />

Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes ist für Beträge bis zu 50.000 EUR<br />

mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten die Einwilligung des <strong>Finanzministerium</strong>s nicht<br />

erforderlich.<br />

1.9<br />

Für die Bemessung der Beträge ist der Zeitpunkt der Stundungsgewährung maßgebend.<br />

1.10<br />

Bei einer Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 1.7 und 1.8 bleibt das Erfordernis<br />

der Einwilligung des <strong>Finanzministerium</strong>s in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unberührt.<br />

1.11<br />

Das <strong>Finanzministerium</strong> kann abweichend von den Vorschriften der Nummern 1.6 bis 1.8<br />

Sonderregelungen zulassen.<br />

2<br />

Niederschlagung<br />

2.1<br />

Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung<br />

eines fälligen Anspruchs befristet oder unbefristet abgesehen wird.<br />

2.2<br />

Die Niederschlagung bedarf keines Antrags der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners.<br />

Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere Rechtsverfolgung<br />

wird daher nicht ausgeschlossen. Eine Mitteilung an die Anspruchsgegnerin oder den<br />

Anspruchsgegner ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine Mitteilung gegeben, so ist darin<br />

das Recht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen.<br />

2.3<br />

Von der Weiterverfolgung des Anspruchs kann - ggf. auch ohne Vollstreckungshandlung -<br />

237

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!