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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -§ 23 LHO-<br />

§ 23<br />

Zuwendungen<br />

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der<br />

Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt<br />

werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches<br />

Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang<br />

befriedigt werden kann.<br />

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