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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -VV zu § 50 LHO-<br />

2.3.1<br />

Die Zahlung der Bezüge bei Abordnung und Versetzung im Anschluss an eine Abordnung<br />

sind zwischen den zuständigen Stellen von Fall zu Fall zu regeln. Hierbei ist entsprechend der<br />

Nr. 2.2 zu verfahren.<br />

2.3.2<br />

Bei der Übernahme von Beschäftigten anderer Dienstherren/Arbeitgeber (ohne Bund) in den<br />

Dienst des Landes oder von Beschäftigten des Landes in den Dienst anderer Dienstherren/Arbeitgeber<br />

(ohne Bund) ohne vorherige Abordnung sind die Bezüge vom Zeitpunkt<br />

der Übernahme oder des Übertritts an vom neuen Dienstherrn/Arbeitgeber zu tragen.<br />

3<br />

Ausnahmen<br />

Bei Abordnungen von Landesbeschäftigten zu anderen Dienstherren/Arbeitgebern kann das<br />

zuständige Ministerium mit Einwilligung des <strong>Finanzministerium</strong>s zulassen, dass die Bezüge<br />

zu Lasten des Landeshaushalts weitergezahlt werden, wenn die Abordnung ausschließlich im<br />

Interesse des Landes liegt. Weitere Ausnahmen sind im Einvernehmen mit dem <strong>Finanzministerium</strong><br />

zulässig.<br />

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