Berlin
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A. Poleev. <strong>Berlin</strong> - Zoologischer Garten. Enzymes, 2015.<br />
Christian Steiof<br />
Landeskriminalamt Abt. 4 Organisierte Kriminalität<br />
Tempelhofer Damm 12<br />
12101 <strong>Berlin</strong><br />
Strafantrag.<br />
9.02.2015<br />
Ich beantrage die Einleitung strafrechtlicher Verfahren gegen Richter des Verfassungsgerichtshofs Starostik,<br />
Elßholzstraße 30-33, 10781 <strong>Berlin</strong>, wegen Betrug, Rechtsbeugung, Rechtsbruch, Belohnung und Billigung<br />
von Straftaten, Beleidigung, Verleumdung, Üble Nachrede, Amtsanmaßung, Urkundenfälschung, Bildung<br />
krimineller und terroristischer Vereinigung (§§ 23, 129, 129a, 132, 132a, 140, 185-187, 263, 267, 336, 339<br />
StGB).<br />
Aufgrund der Strafbarkeit des Versuchs (§23 StGB) sind die Voraussetzungen für die genannten<br />
Straftatbestände erfüllt, wie aus dem Text des Schreibens vom 30.01.2015 hervorgeht. Im Gegensatz dazu,<br />
was Lügner und Betrüger Starostik in seinem beleidigenden Schreiben behauptet, ist meine<br />
Verfassungsbeschwerde begründet und zuläassig, wie ich im Text meiner Beschwerde ausführe. In den<br />
letzten 8 Monaten wurden zahlreiche Anträge gestellt, Klagen eingereicht, Beschwerden und Aufforderungen<br />
geschrieben - nichts half, die gravirenden Rechtsverletzungen zu korriegieren und die Entrechtung<br />
aufzuheben, wobei die Aussichten, daß das in den gerichtlichen Instanzenzügen in absehbare Zukunft<br />
geschieht, bestehen nicht - die Gründe dafür muß der genannte Mitglied der kriminellen und terroristischen<br />
Vereinigungen „Deutscher Richterbung“ und „Deutscher Beamtenbung“ kennen: ein totaler Rechtsnihilismus<br />
von Starostik und seinesgleicher, wie bereits im Strafantrag vom 22.09.2014 dargelegt wurde. Man hat sie<br />
schon lange nicht mehr verprügelt, obwohl in diesem Fall eine Tracht Prügel eine heilsame Wirkung<br />
erziehlen könnte.<br />
Die Dringlichkeit meines Anliegens hätte schon längst zur Entsprechung meiner Bitten und Anträge führen<br />
sollte - nicht nur aus Mitleid und Menschlichkeit sonder auch aufgrund klarer Bestimmungen der Verfassung<br />
von <strong>Berlin</strong> (Artikel 36 (1) Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte sind für Gesetzgebung,<br />
Verwaltung und Rechtsprechung verbindlich.). Stattdessen wurde ich in endlose Warteschleifen und<br />
beleidigende Gerichtsverfahren hineingezogen, während ich unter entwürdigenden Bedingungen leben<br />
mußte. Bis heute bin ich auf mich allein gestellt bei der Verteidigung meiner Grundrechte, die mir ohne<br />
Bedingungen und Entscheidungen der Verfassungsgerichtshöfe zustehen. Empörend ist, wie meine<br />
Verfassungsbeschwerde von einem pseudorichterlichen Parasit und Kriminellen Starostik behandelt wird. Er<br />
scheint nicht nur bar jeglichen Gewissens und Rechtsempfindens sonder auch nicht klar im Kopf zu sein,<br />
weil ihn der entsetzliche Rechtsbruch und die Verbrechen, wodurch ich entrechtet wurde, überhaupt nicht<br />
berühren. Ich wiederhole ein Zitat, das ich am 24.09.2014 in meinem Schreiben an das Sozialgericht<br />
anführte: „Eine Norm, die die von ihr betroffenen Menschen nicht mehr als Personen anerkennt, sondern zur<br />
bloßen Sache {Verwaltungsangelegenheit} degradiert, ist kein verpflichtendes Recht mehr.“ (H. Wenzel, Vom<br />
irrenden Gewissen, In: Recht und Staat, 1949, S. 28)<br />
Enzymes ISSN 1867-3317 www.enzymes.at © by Dr. A. Poleev 109