A. Poleev. <strong>Berlin</strong> - Zoologischer Garten. Enzymes, 2015. Verwaltungsgericht Kirchstr. 7 10557 <strong>Berlin</strong> 12.02.2015 Widerspruch. In Verfahren VG 1 L 40.15, VG 1 K 41.15, und bezugnehmend auf das Schreiben vom 4.02.2015, übersende ich PKH-Antrag, und verweise auf den Text meiner Klage und meines Antrags, woraus ersichtlich ist, daß die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Es handelt sich nicht um eine Strafsache, die an ein anderes Gericht zu verweisen ist, wie die Richterin Stopp glaubhaft machen will, sondern um die Straftatbestände Betrug, Rechtsbeugung, Rechtsbruch, Belohnung und Billigung von Straftaten, Nachstellung, Beleidigung, Verleumdung, Üble Nachrede, Amtsanmaßung, Urkundenfälschung, Falsche Verdächtigung, Politische Verdächtigung, Verfolgung Unschuldiger und Vollstreckung gegen Unschuldige, Bildung krimineller und terroristischer Vereinigung (§§ 23, 129, 129a, 132, 140, 164, 185-187, 238, 241a, 263, 267, 336, 339, 344, 345), woran ich den Berichtbestatter Görlich beschuldige. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts geht aus den Artikeln 36, 67 und 82 Verfassung von <strong>Berlin</strong>. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird gemäß Artikel 9, 15 der Verfassung von <strong>Berlin</strong> beantragt. Dr. Andrej Poleev Enzymes ISSN 1867-3317 www.enzymes.at © by Dr. A. Poleev 160
A. Poleev. <strong>Berlin</strong> - Zoologischer Garten. Enzymes, 2015. Oberverwaltungsgericht <strong>Berlin</strong>-Brandenburg Hardenbergstraße 31 10623 <strong>Berlin</strong> 5.03.2015 Beschwerde. Im Verfahren VG 1 L 40.15, VG 1 K 41.15 beim Verwaltungsgericht <strong>Berlin</strong> erhilet ich einen Beschluß vom 12.02.2015, zugestellt am 17.02.2015, wodurch erneut, wie auch in allen anderen Gerichtsverfahren beim Verwaltungsgericht die Grundsätze eines Rechtsverfahrens auf das Gröbste verletzt wurden. Die Beklagten wurden nicht vorgeladen, und deren Zurechnungsfähigkeit wurde nicht geprüft. Die Richter unterließen, eine Anordnung zu erlassen, wodurch das Strafverfahren unwirksam und die Nachstellung unterlassen wird, wie beantragt wurde. Ein Rechtsanwalt wurde nicht beigeordnet. Weitere Gründe für meine Beschwerde sind im Text meiner Klage und meines Antrags sowie in Anlagen erläutert. Die Auftraggeber dieses Strafverfahrens sind Kriminelle und Terroristen, die sich als Richter und Polizeibeamte tarnen, und sind Teil einer kriminellen und terroristischen Vereinigung, wie im Text der Strafanträge vom 6.08.2014 und 15.10.2014 dargelegt wurde. Der Beschluß ist irreführend, weil der Polizeipräsident und die übrigen Justizangehörigen dem <strong>Berlin</strong>er Senat unterstehen, und als Verwaltungsorgane der Stadt und des Landes <strong>Berlin</strong> zu definieren sind, weswegen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Die Beschuldigungen, die gegen mich erhoben wurden, und die unterlassene Aufhebung des Strafverfahrens sind rechtswidrig, und damit sind die Voraussetzungen für die Straftatbestände Betrug, Rechtsbeugung, Rechtsbruch, Belohnung und Billigung von Straftaten, Nachstellung, Beleidigung, Verleumdung, Üble Nachrede, Amtsanmaßung, Urkundenfälschung, Falsche Verdächtigung, Politische Verdächtigung, Verfolgung Unschuldiger und Vollstreckung gegen Unschuldige, Bildung krimineller und terroristischer Vereinigung erfüllt (§§ 23, 129, 129a, 132, 140, 164, 185-187, 238, 241a, 263, 267, 336, 339, 344, 345). Es handelt sich nicht um eine Strafsache, die an ein anderes Gericht zu verweisen ist, wie die parasitischen Pseudorichter Peters, von Klitzing, Stopp glaubhaft machen wollen, sondern um die oben genannten Straftatbestände. „Eine Norm, die die von ihr betroffenen Menschen nicht mehr als Personen anerkennt, sondern zur bloßen Sache {Verwaltungsangelegenheit} degradiert, ist kein verpflichtendes Recht mehr.“ (H. Wenzel, Vom irrenden Gewissen, In: Recht und Staat, 1949, S. 28) Der Beschluß widerspricht Bestimmungen der Verfassung von <strong>Berlin</strong> (Artikel 9, 15, 36), Allgemeiner Erklärung der Menschenrechte (Artikel 5-8, 10-12). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts geht aus Artikel 67 und 82 Verfassung von <strong>Berlin</strong> hervor. Sowohl mein Antrag auf Eilrechtsschutz als auch meine Klage sind begründet und zulässig. Ich beantrage die Neuaufnahme des Verfahrens, die Beiordnung eines Rechtsanwalts und eine richterliche Anordnung über die Aussetzung von politisch motivierter Verfolgung als unbegründet, unzulässig, und rechtswidrig. Von Enzymes ISSN 1867-3317 www.enzymes.at © by Dr. A. Poleev 161