Berlin
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A. Poleev. <strong>Berlin</strong> - Zoologischer Garten. Enzymes, 2015.<br />
Oberverwaltungsgericht <strong>Berlin</strong>-Brandenburg<br />
Hardenbergstraße 31<br />
10623 <strong>Berlin</strong><br />
5.03.2015<br />
Beschwerde.<br />
Im Verfahren VG 1 L 40.15, VG 1 K 41.15 beim Verwaltungsgericht <strong>Berlin</strong> erhilet ich einen Beschluß vom<br />
12.02.2015, zugestellt am 17.02.2015, wodurch erneut, wie auch in allen anderen Gerichtsverfahren beim<br />
Verwaltungsgericht die Grundsätze eines Rechtsverfahrens auf das Gröbste verletzt wurden. Die Beklagten<br />
wurden nicht vorgeladen, und deren Zurechnungsfähigkeit wurde nicht geprüft. Die Richter unterließen, eine<br />
Anordnung zu erlassen, wodurch das Strafverfahren unwirksam und die Nachstellung unterlassen wird, wie<br />
beantragt wurde. Ein Rechtsanwalt wurde nicht beigeordnet. Weitere Gründe für meine Beschwerde sind im<br />
Text meiner Klage und meines Antrags sowie in Anlagen erläutert. Die Auftraggeber dieses Strafverfahrens<br />
sind Kriminelle und Terroristen, die sich als Richter und Polizeibeamte tarnen, und sind Teil einer kriminellen<br />
und terroristischen Vereinigung, wie im Text der Strafanträge vom 6.08.2014 und 15.10.2014 dargelegt<br />
wurde.<br />
Der Beschluß ist irreführend, weil der Polizeipräsident und die übrigen Justizangehörigen dem <strong>Berlin</strong>er<br />
Senat unterstehen, und als Verwaltungsorgane der Stadt und des Landes <strong>Berlin</strong> zu definieren sind,<br />
weswegen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Die Beschuldigungen, die gegen mich<br />
erhoben wurden, und die unterlassene Aufhebung des Strafverfahrens sind rechtswidrig, und damit sind die<br />
Voraussetzungen für die Straftatbestände Betrug, Rechtsbeugung, Rechtsbruch, Belohnung und Billigung<br />
von Straftaten, Nachstellung, Beleidigung, Verleumdung, Üble Nachrede, Amtsanmaßung,<br />
Urkundenfälschung, Falsche Verdächtigung, Politische Verdächtigung, Verfolgung Unschuldiger und<br />
Vollstreckung gegen Unschuldige, Bildung krimineller und terroristischer Vereinigung erfüllt (§§ 23, 129,<br />
129a, 132, 140, 164, 185-187, 238, 241a, 263, 267, 336, 339, 344, 345).<br />
Es handelt sich nicht um eine Strafsache, die an ein anderes Gericht zu verweisen ist, wie die parasitischen<br />
Pseudorichter Peters, von Klitzing, Stopp glaubhaft machen wollen, sondern um die oben genannten<br />
Straftatbestände. „Eine Norm, die die von ihr betroffenen Menschen nicht mehr als Personen anerkennt,<br />
sondern zur bloßen Sache {Verwaltungsangelegenheit} degradiert, ist kein verpflichtendes Recht mehr.“ (H.<br />
Wenzel, Vom irrenden Gewissen, In: Recht und Staat, 1949, S. 28) Der Beschluß widerspricht<br />
Bestimmungen der Verfassung von <strong>Berlin</strong> (Artikel 9, 15, 36), Allgemeiner Erklärung der Menschenrechte<br />
(Artikel 5-8, 10-12). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts geht aus Artikel 67 und 82 Verfassung von<br />
<strong>Berlin</strong> hervor.<br />
Sowohl mein Antrag auf Eilrechtsschutz als auch meine Klage sind begründet und zulässig. Ich beantrage<br />
die Neuaufnahme des Verfahrens, die Beiordnung eines Rechtsanwalts und eine richterliche Anordnung<br />
über die Aussetzung von politisch motivierter Verfolgung als unbegründet, unzulässig, und rechtswidrig. Von<br />
Enzymes ISSN 1867-3317 www.enzymes.at © by Dr. A. Poleev 161