33. Änderung F-Plan Echem Begründung - Samtgemeinde ...
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<strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck – Begründung zur <strong>33.</strong> Änderung des Flächennutzungsplanes 104<br />
Nutzung Größe in m² Wertfaktor Flächenwert<br />
Versiegelte und überbaute Fläche im<br />
4.050 0 0<br />
Dorfgebiet (GRZ 0,6)<br />
Neuzeitliche Ziergärten (PHZ) im MD (0,4 %) 2.700 1 2.700<br />
Erhalt Strauch-Baumhecke (HFM) 750 3 2.250<br />
SUMME 7.500 4.950<br />
Tabelle 9: Flächenwerte nach dem Eingriff<br />
Flächenwert <strong>Plan</strong>ung 4.950<br />
Flächenwert Bestand 12.750<br />
Bilanz -7.800<br />
Tabelle 10: Gegenüberstellung Flächenwert vor und nach dem Eingriff<br />
Durch die im Änderungsbereich zu erwartenden Eingriffe entsteht ein Kompensationsdefizit<br />
von 7.800Wertpunkten. Für den schutzwürdigen Boden wird ein Aufschlag von ca. 3.500 Wertpunkten<br />
gegeben, da bei einer möglichen Flächenversiegelung im Bereich des wertvollen<br />
Bodens von max. 60 % in einer gemischten Baufläche max. ca. 3.500 m² schutzwürdiger Boden<br />
versiegelt werden können. In dieser Bilanzierung wird folglich von dem Maximum ausgegangen.<br />
Es entsteht also ein Kompensationsdefizit von 11.300 Wertpunkten. Dieses Defizit ist in<br />
der Ausgleichsfläche südlich von <strong>Echem</strong> auszugleichen.<br />
11.4.9. Änderungsbereich 8 (Blatt 18)<br />
Vermeidungsmaßnahmen<br />
Im Änderungsbereich wird entsprechend der aktuellen Nutzung Fläche für die Landwirtschaft<br />
dargestellt, wodurch sich keine negativen Auswirkungen ergeben und Vermeidungsmaßnahmen<br />
nicht erforderlich sind. Nach dem bisher wirksamen Flächennutzungsplan wäre in<br />
diesem Bereich eine Sportplatzfläche zulässig. Somit findet eine deutliche Verbesserung im<br />
Vergleich zum derzeit Möglichen statt.<br />
Ausgleichsmaßnahmen<br />
Ein Eingriff findet nicht statt und Maßnahmen zur Kompensation sind dementsprechend nicht<br />
erforderlich. Die Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung kann entfallen.<br />
11.4.10. Änderungsbereich 9 (Blatt 16)<br />
Vermeidungsmaßnahmen<br />
Im Rahmen eines Bebauungsplanes sind eine Biotoptypenkartierung, sowie eine artenschutzrechtliche<br />
Prüfung mit Berücksichtigung von Vögeln, Amphibien und Fledermäusen durchzuführen,<br />
um zu gewährleisten, dass die Belange des Arten- sowie des Biotopschutzes berücksichtigt<br />
werden. Außerdem ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, um sicherzustellen,<br />
dass die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes nicht verschlechtert werden.<br />
Eingriffe in das schutzbedürftige Grundwasser können durch entsprechende Festsetzungen<br />
zur Oberflächenentwässerung und Abwasserbeseitigung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung<br />
vermieden werden.<br />
Darüber hinaus ist der Immissionsschutz gesondert zu betrachten und zu regeln. Die vorhandene<br />
Zuwegung ist nicht auf eine wesentliche Erhöhung des Zu- und Abfahrtverkehrs ausgelegt.<br />
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist zu prüfen, inwieweit geplante<br />
Nutzungen hiermit vereinbar sind. Es ist eine Abschätzung des Verkehrsaufkommens und<br />
der daraus resultierenden Lärmimmissionen durchzuführen. Ein Gastronomie- oder Seminarbetrieb<br />
ist vom Eigentümer derzeit nicht geplant. Die Pachtverträge für die Wochenendhäuser<br />
sind gekündigt. Insofern ist es erst perspektivisch erforderlich, das Verkehrsaufkommen<br />
näher zu untersuchen. Ggf. ist ein Verkehrsgutachten vom Investor anzufertigen. Die vertretbare<br />
Verkehrsbelastung soll einvernehmlich mit der UNB festgelegt werden.<br />
Für die verbindliche Bauleitplanung wird außerdem empfohlen, die Verbandssatzung des<br />
Wasserverbandes der Ilmenau-Niederung zu berücksichtigen, da die an den Änderungs-<br />
Ute Kremer<br />
LÜNEBURG<br />
STADT +<br />
LANDSCHAFTSPLANUNG