33. Änderung F-Plan Echem Begründung - Samtgemeinde ...
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<strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck – Begründung zur <strong>33.</strong> Änderung des Flächennutzungsplanes 48<br />
struktur und die Infrastruktur (Schutzfunktion) und<br />
c) wegen seiner Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion)<br />
zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße<br />
Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,<br />
2. die Forstwirtschaft zu fördern, einen Ausgleich zwischen dem Interesse der<br />
Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen und die Benutzung<br />
der freien Landschaft zu ordnen.<br />
Nds. Wassergesetz (NWG)/<br />
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts<br />
(Wasserhaushaltsgesetz - WHG)<br />
In den derzeit gültigen Fassungen<br />
Im Nds. Wassergesetz werden Ziele des Umweltschutzes nicht explizit<br />
aufgeführt. Ziele des Umweltschutzes werden in speziellen Paragraphen<br />
mit aufgeführt, wie:<br />
NWG § 15 „Inhalt der Erlaubnis“<br />
„…die Erlaubnis muss die notwendigen Bestimmungen enthalten, um<br />
weiträumige nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt so weit, wie<br />
möglich zu vermeiden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt<br />
zu erreichen.“<br />
NWG § 34 Regelung des Gemeingebrauchs<br />
„Die Wasserbehörde kann aus Gründen…der Erhaltung von Natur und<br />
Landschaft durch Verordnung oder Verfügung regeln“<br />
Explizite Ziele des Umweltschutzes werden im Bundesgesetz (WHG) aufgeführt:<br />
WHG § 1 Zweck<br />
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung<br />
die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage<br />
des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie<br />
als nutzbares Gut zu schützen.<br />
§ 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung<br />
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit<br />
Das Grundwasser und die Oberflächengewässer sollen durch die Flächennutzungsplanung<br />
nicht beeinträchtigt werden. Oberflächenentwässerungskonzepte<br />
und wasserrechtliche Erlaubnisse sind Gegenstand<br />
der verbindlichen Bauleitplanungen bzw. der Bauantragsverfahren.<br />
Das Grundwasser wird vor nachteiliger Veränderung der Beschaffenheit<br />
geschützt. Die Grundwasserneubildung kann durch die Begrenzung der<br />
Versiegelung in den Änderungsbereichen gefördert werden.<br />
Erhebliche Beeinträchtigungen der Neetze, welche an den Änderungsbereich<br />
10 angrenzt und als FFH-Gebiet ausgewiesen ist, sind nicht zu<br />
erwarten. Im Rahmen eines Bebauungsplanes ist eine FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.<br />
Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung wird geprüft, ob Erhaltungsziele<br />
des FFH-Gebietes nicht beeinträchtigt werden, insbesondere,<br />
im Hinblick auf die Landökosysteme und Feuchtgebiete.<br />
Die dezentrale Abwasserentsorgung ist im Rahmen der verbindlichen<br />
Bauleitplanung so festzusetzen, dass die Gewässerqualität der Neetze<br />
nicht beeinträchtigt wird.<br />
Ute Kremer<br />
LÜNEBURG<br />
STADT +<br />
LANDSCHAFTSPLANUNG