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33. Änderung F-Plan Echem Begründung - Samtgemeinde ...

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<strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck – Begründung zur <strong>33.</strong> Änderung des Flächennutzungsplanes 48<br />

struktur und die Infrastruktur (Schutzfunktion) und<br />

c) wegen seiner Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion)<br />

zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße<br />

Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,<br />

2. die Forstwirtschaft zu fördern, einen Ausgleich zwischen dem Interesse der<br />

Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen und die Benutzung<br />

der freien Landschaft zu ordnen.<br />

Nds. Wassergesetz (NWG)/<br />

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts<br />

(Wasserhaushaltsgesetz - WHG)<br />

In den derzeit gültigen Fassungen<br />

Im Nds. Wassergesetz werden Ziele des Umweltschutzes nicht explizit<br />

aufgeführt. Ziele des Umweltschutzes werden in speziellen Paragraphen<br />

mit aufgeführt, wie:<br />

NWG § 15 „Inhalt der Erlaubnis“<br />

„…die Erlaubnis muss die notwendigen Bestimmungen enthalten, um<br />

weiträumige nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt so weit, wie<br />

möglich zu vermeiden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt<br />

zu erreichen.“<br />

NWG § 34 Regelung des Gemeingebrauchs<br />

„Die Wasserbehörde kann aus Gründen…der Erhaltung von Natur und<br />

Landschaft durch Verordnung oder Verfügung regeln“<br />

Explizite Ziele des Umweltschutzes werden im Bundesgesetz (WHG) aufgeführt:<br />

WHG § 1 Zweck<br />

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung<br />

die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage<br />

des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie<br />

als nutzbares Gut zu schützen.<br />

§ 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung<br />

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit<br />

Das Grundwasser und die Oberflächengewässer sollen durch die Flächennutzungsplanung<br />

nicht beeinträchtigt werden. Oberflächenentwässerungskonzepte<br />

und wasserrechtliche Erlaubnisse sind Gegenstand<br />

der verbindlichen Bauleitplanungen bzw. der Bauantragsverfahren.<br />

Das Grundwasser wird vor nachteiliger Veränderung der Beschaffenheit<br />

geschützt. Die Grundwasserneubildung kann durch die Begrenzung der<br />

Versiegelung in den Änderungsbereichen gefördert werden.<br />

Erhebliche Beeinträchtigungen der Neetze, welche an den Änderungsbereich<br />

10 angrenzt und als FFH-Gebiet ausgewiesen ist, sind nicht zu<br />

erwarten. Im Rahmen eines Bebauungsplanes ist eine FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.<br />

Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung wird geprüft, ob Erhaltungsziele<br />

des FFH-Gebietes nicht beeinträchtigt werden, insbesondere,<br />

im Hinblick auf die Landökosysteme und Feuchtgebiete.<br />

Die dezentrale Abwasserentsorgung ist im Rahmen der verbindlichen<br />

Bauleitplanung so festzusetzen, dass die Gewässerqualität der Neetze<br />

nicht beeinträchtigt wird.<br />

Ute Kremer<br />

LÜNEBURG<br />

STADT +<br />

LANDSCHAFTSPLANUNG

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